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YETI-CLUB ZERMATT

S T AT U T E N

Art. 1    Name  

Unter dem Namen « YETI-CLUB ZERMATT » besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.

Art. 2  Sitz   Sitz ist Zermatt. Das Domizil befindet sich beim Bergführerverein.
Art. 3   Zweck  

Der Verein bezweckt die Beschaffung und den Einsatz von finanziellen Mitteln zur
a) Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der patentierten Bergführer von Zermatt und der von ihnen versorgten Personen im Alter, bei Krankheit und Unfall und im Todesfall des Bergführers
b) Verbesserung der finanziellen Deckung der Bergführer-Aspiranten im Falle von Invalidität oder Tod durch Unfall
c) Unterstützung der Anstrengungen der Zermatter Bergführer für die Verbesserung der Sicherheit der Bergrouten um Zermatt
d) Rechtshilfe für Bergführer und Aspiranten

Die Ziele des Vereins sind gemeinnützig und nicht gewinnorientiert.  

Art. 4     Mittel  

Der Verein beschafft seine Mittel durch die Beiträge seiner Mitglieder und Zuwendungen Dritter.

Art. 5   Mitgliedschaft  

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich durch ein schriftliches Beitrittsgesuch bewerben. Die Aufnahme erfolgt - vorbehältlich von Zif.5.3 - durch das Komitee. Dieses ist in seinem Entscheid frei und kann das Gesuch ohne Angabe der Gründe ablehnen.

2.  Die Zahl der Mitglieder ist auf 100 beschränkt.

3.   Die Beschränkung gemäss Zif. 2 zählt nicht inbezug auf Ehrenmitglieder und solche Personen, die durch Beschluss der Generalversammlung aus wichtigen Gründen in den Verein aufgenommen werden, sowie Ehegatten und Lebensgefährten der Mitglieder.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

5.   Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich und auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Für das Austrittsjahr ist aber der Mitgliederbeitrag geschuldet: vereinnahmte Beiträge oder Aufnahmegebühren  werden nicht zurückerstattet.

6.   Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Komitee. Dieses braucht seinen Entscheid nicht zu begründen. Ein Mitglied, das nach zweimaliger erfolgloser Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt, ist zwingend auszuschliessen. Dabei bleiben die bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Ausschluss erfolgt, verfallenen Mitgliederbeiträge geschuldet und sind auf dem Rechtsweg einzufordern.  

Art. 6    Ehrenmitglieder   Die Generalversammlung kann Personen, die sich im Sinne des Vereinszweckes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Im Beschluss ist darüber zu befinden, inwieweit das Ehrenmitglied von finanziellen Leistungen an den Verein befreit ist.  
Art. 7  Mitgliederbeiträge  

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 1'000.--. Die Generalversammlung kann diesen Betrag neu festsetzen. Beim Eintritt in den Club hat das eintretende Mitglied überdies eine Eintrittsgebühr von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Ehepartner und Lebensgefährten der Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von Fr. 500. --, und sind der Pflicht enthoben, eine Eintrittsgebühr zu entrichten.

Art. 8   Mitgliederausweis   Die Mitglieder des Vereins weisen sich aus durch ein nummeriertes Abzeichen. Ehepartner und Lebensgefährten der Mitglieder, die dem Club beitreten, erhalten die gleichen Abzeichen, wobei der Mitglied-Nummer der Buchstabe « E » beigefügt wird.  
Art. 9    Dienstleistungen gegenüber Clubmitgliedern   Der Verein setzt sich dafür ein, dass seine Mitglieder bei den Touristik-Betrieben von Zermatt und Umgebung, namentlich Transportunternehmen, Restaurations- und Hotelbetrieben bevorzugt behandelt werden. Er kann hiezu Verträge abschliessen. Sämtliche Vergünstigungen haben jedoch auf Goodwill-Basis zu erfolgen ; der Einsatz von Mitteln aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.  
Art. 10   Generalversammlung  

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung seiner Mitglieder. Diese findet jährlich statt. (Gemäss Beschluss der GV vom 28.12.98 ersetzt dieser Text die frühere Fassung "Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung seiner Mitglieder. Diese findet erstmals im Jahr nach der konstituierenden Gründungsversammlung, danach turnusgemäss alle zwei Jahre statt".) Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch Beschluss des Komitees sowie aufgrund eines Antrages von mindestens einem Fünftel aller Vereinsmitglieder einberufen.

2. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch uneingeschriebenen Brief an die Mitglieder an deren letztbekannte Adresse. Ordentlicherweise ist eine Frist von dreissig, ausserordentlicherweise eine solche von zehn Tagen zu beachten.

3. Mitglieder, die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen, können sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

4. In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Über andere Themen als die in der Einladung bekanntgegebenen kann an der  Versammlung nur beraten, jedoch nicht beschlossen werden.  

Art. 11 
Anträge der Mitglieder
 
Anträge der Mitglieder zur Behandlung und Beschlussfassung an der Generalversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 5 Tage vor der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beim Sekretär en der zuletzt bekanntgegebenen Adresse eingegangen sind.
Art. 12 
Zuständigkeit der Generalversammlung
 

Der Versammlung aller Mitglieder obliegt :

a)   Die Wahl eines Club-Komitees (Vorstand) von mindestens drei, höchsten 7 Mitgliedern.

b)   Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, vorbehältlich Art. 7.

c)   Die Genehmigung der Jahresrechnungen.

d)   Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein aus wichtigen Gründen ungeachtet der Beschränkungen von Art. 5 Zif. 2.

e)   Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 6).

f)     Die Wahl der Kontrollstelle (Art. 14)

g)   Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder (Art. 11)

h)   Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins (Art. 16 und 18).  

Art. 13   Club-Komitee   Ausführendes Organ des Vereins ist das von der Generalversammlung gewählte Club-Komitee. Ihm soll in der Regel der jeweilige Präsident des Bergführervereins von Zermatt angehören. Das Komitee konstituiert sich selbst. Es wählt namentlich den Präsidenten, Vize-Präsidenten, Sekretär und Kassier des Vereins. Das Komitee versammelt sich aufgrund der Einladung seines Präsidenten, seines Stellvertreters oder des Antrages von mindestens drei Mitgliedern, so oft es die Geschäfte erfordern. Es ist für sämtliche Belange des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit absolutem Mehr der an der Sitzung Anwesenden. Der Präsident bzw. bei dessen Fehlen der Sitzungsleiter haben den Stichentscheid. Das Komitee regelt die externe Zeichnungsberechtigung. Es lässt über das Vermögen nach kaufmännischen Grundsätzen Buch führen.  
Art. 14   Kontrollstelle   Die Generalversammlung wählt eine Kontrollstelle, bestehend aus zwei ordentlichen Mitgliedern und einem Ersatzmann. Die Kontrollstelle hat die Tätigkeit des Komitees, namentlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungsablage, zu überprüfen und zuhanden der Generalversammlung zu berichten.  
Art. 15  
Wählbarkeit und Amtsdauer  

Mitglieder des Komitees und der Kontrollstelle müssen nicht dem Verein angehören.

Die Amtsdauer beträgt einheitlich für alle Vereinsfunktionäre vier Jahre. Scheidet ein Mitglied eines Organes vor Ablauf aus, ist es durch die Generalversammlung für den Rest einer laufenden Amtsperiode zu ersetzen.   

Art. 16   Statutenänderung und Vereinsauflösung   Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden bzw. rechtsgültig vertetenen Mitgliedern.  
Art. 17 
Haftbarkeit
 
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  
Art. 18 
Verwendung des Vereinsvermögens im Liquidationsfall
 
Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, wird die Liquidation des Vereins durch das Komitee besorgt. Im Beschluss der Generalversammlung ist darüber zu befinden, was mit dem nach durchgeführter Liquidation verbleibenden Restvermögen zu geschehen hat. Dieses ist in jedem Falle ausschliesslich gemeinnützigen, vorzugsweise sozialen Zwecken zugunsten der patentierten Bergführer von Zermatt zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist in jedem Falle ausgeschlossen.  

Art. 19
Vorrang des
deutschen Statutentextes

 

In Zweifelsfällen geht der deutsche Text dieser Statuten den inoffiziellen Übersetzungen in andere Sprachen vor.
  Diese neue Fassung der Statuten, welche am 23. November 1990 von der konstituierenden Generalversammlung einstimmig beschlossen wurde und seither mehrfach geändert worden waren, ist von der Vereinsversammlung am 28. Dezember 2005 angenommen worden.