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YETI-CLUB ZERMATT
| Art.
1 Name |
Unter
dem Namen « YETI-CLUB ZERMATT » besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. |
| Art.
2 Sitz |
Sitz ist Zermatt. Das Domizil befindet sich beim Bergführerverein. |
| Art.
3 Zweck |
Der
Verein bezweckt die Beschaffung und den Einsatz von finanziellen Mitteln zur Die
Ziele des Vereins sind gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. |
| Art.
4 Mittel |
Der
Verein beschafft seine Mittel durch die Beiträge seiner Mitglieder und
Zuwendungen Dritter. |
| Art.
5 Mitgliedschaft |
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich
durch ein schriftliches Beitrittsgesuch bewerben. Die Aufnahme erfolgt - vorbehältlich
von Zif.5.3 - durch das Komitee. Dieses ist in seinem Entscheid frei und kann
das Gesuch ohne Angabe der Gründe ablehnen. 2. Die Zahl der Mitglieder ist auf 100 beschränkt. 3.
Die Beschränkung gemäss Zif. 2 zählt nicht inbezug auf Ehrenmitglieder
und solche Personen, die durch Beschluss der Generalversammlung aus wichtigen Gründen
in den Verein aufgenommen werden, sowie Ehegatten und Lebensgefährten der
Mitglieder. 4.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitgliedes. 5. Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich und auf das Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Für das Austrittsjahr ist aber der Mitgliederbeitrag geschuldet: vereinnahmte Beiträge oder Aufnahmegebühren werden nicht zurückerstattet. 6.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch das Komitee. Dieses braucht
seinen Entscheid nicht zu begründen. Ein Mitglied, das nach zweimaliger
erfolgloser Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt, ist zwingend
auszuschliessen. Dabei bleiben die bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, in
welchem der Ausschluss erfolgt, verfallenen Mitgliederbeiträge geschuldet und
sind auf dem Rechtsweg einzufordern. |
| Art.
6 Ehrenmitglieder |
Die
Generalversammlung kann Personen, die sich im Sinne des Vereinszweckes besonders
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Im Beschluss ist darüber
zu befinden, inwieweit das Ehrenmitglied von finanziellen Leistungen an den
Verein befreit ist. |
| Art.
7 Mitgliederbeiträge |
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 1'000.--. Die Generalversammlung kann diesen Betrag neu festsetzen. Beim Eintritt in den Club hat das eintretende Mitglied überdies eine Eintrittsgebühr von CHF 2'000.-- zu bezahlen. Ehepartner und Lebensgefährten der Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von Fr. 500. --, und sind der Pflicht enthoben, eine Eintrittsgebühr zu entrichten. |
| Art.
8 Mitgliederausweis |
Die
Mitglieder des Vereins weisen sich aus durch ein nummeriertes Abzeichen.
Ehepartner und Lebensgefährten der Mitglieder, die dem Club beitreten, erhalten
die gleichen Abzeichen, wobei der Mitglied-Nummer der Buchstabe « E »
beigefügt wird. |
| Art.
9 Dienstleistungen
gegenüber Clubmitgliedern |
Der
Verein setzt sich dafür ein, dass seine Mitglieder bei den Touristik-Betrieben
von Zermatt und Umgebung, namentlich Transportunternehmen, Restaurations- und
Hotelbetrieben bevorzugt behandelt werden. Er kann hiezu Verträge abschliessen.
Sämtliche Vergünstigungen haben jedoch auf Goodwill-Basis zu erfolgen ;
der Einsatz von Mitteln aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. |
| Art.
10 Generalversammlung |
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung seiner Mitglieder. Diese
findet jährlich statt. (Gemäss Beschluss der GV vom 28.12.98 ersetzt dieser
Text die frühere Fassung "Oberstes Organ des Vereins ist die
Generalversammlung seiner Mitglieder. Diese findet 2.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch uneingeschriebenen
Brief an die Mitglieder an deren letztbekannte Adresse. Ordentlicherweise ist
eine Frist von dreissig, ausserordentlicherweise eine solche von zehn Tagen zu
beachten. 3.
Mitglieder, die nicht persönlich an der Versammlung teilnehmen, können
sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 4.
In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben. Über
andere Themen als die in der Einladung bekanntgegebenen kann an der
Versammlung nur beraten, jedoch nicht beschlossen werden. |
| Art.
11 Anträge der Mitglieder |
Anträge der Mitglieder zur Behandlung und Beschlussfassung an der Generalversammlung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 5 Tage vor der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beim Sekretär en der zuletzt bekanntgegebenen Adresse eingegangen sind. |
| Art.
12 Zuständigkeit der Generalversammlung |
Der
Versammlung aller Mitglieder obliegt : a)
Die Wahl eines Club-Komitees (Vorstand) von mindestens drei, höchsten 7
Mitgliedern. b)
Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, vorbehältlich Art. 7. c)
Die Genehmigung der Jahresrechnungen. d)
Die Aufnahme von natürlichen Personen in den Verein aus wichtigen Gründen
ungeachtet der Beschränkungen von Art. 5 Zif. 2. e)
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 6). f)
Die Wahl der Kontrollstelle (Art. 14) g)
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder (Art. 11) h)
Beschlüsse über die Änderung der Statuten und die Auflösung des
Vereins (Art. 16 und 18). |
| Art.
13 Club-Komitee |
Ausführendes
Organ des Vereins ist das von der Generalversammlung gewählte Club-Komitee. |
| Art.
14 Kontrollstelle |
Die
Generalversammlung wählt eine Kontrollstelle, bestehend aus zwei ordentlichen
Mitgliedern und einem Ersatzmann. Die Kontrollstelle hat die Tätigkeit des
Komitees, namentlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Rechnungsablage,
zu überprüfen und zuhanden der Generalversammlung zu berichten. |
| Art.
15 Wählbarkeit und Amtsdauer |
Mitglieder
des Komitees und der Kontrollstelle müssen nicht dem Verein angehören. Die Amtsdauer beträgt einheitlich für alle Vereinsfunktionäre vier Jahre. Scheidet ein Mitglied eines Organes vor Ablauf aus, ist es durch die Generalversammlung für den Rest einer laufenden Amtsperiode zu ersetzen. |
| Art.
16 Statutenänderung und
Vereinsauflösung |
Beschlüsse
über die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins bedürfen der
Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden bzw. rechtsgültig
vertetenen Mitgliedern. |
| Art.
17 Haftbarkeit |
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| Art.
18 Verwendung des Vereinsvermögens im Liquidationsfall |
Sofern
die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, wird die Liquidation des
Vereins durch das Komitee besorgt. Im Beschluss der Generalversammlung ist darüber
zu befinden, was mit dem nach durchgeführter Liquidation verbleibenden Restvermögen
zu geschehen hat. Dieses ist in jedem Falle ausschliesslich gemeinnützigen,
vorzugsweise sozialen Zwecken zugunsten der patentierten Bergführer von Zermatt
zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist in jedem Falle
ausgeschlossen. |
|
Art.
19
|
In Zweifelsfällen geht der deutsche Text dieser Statuten den inoffiziellen Übersetzungen in andere Sprachen vor. |
|
Diese
neue Fassung der Statuten, welche am 23. November 1990 von der konstituierenden
Generalversammlung einstimmig beschlossen wurde und seither mehrfach geändert
worden waren, ist von der Vereinsversammlung am 28. Dezember 2005 angenommen
worden. |